Hier ist sie, wenn online diesmal auch verspätet, unsere 6. Ausgabe der Ortsteilzeitung.

6. otz_fin

5. Gemeindezeitung_fin

Ein Namen ist nunmehr gefunden, unter der Titel „OTZ“ im Sinne von Orts-Teil-Zeitung wird unsere Dorfzeitung künftig regelmäßig in den Briefkästen der Gemeinde und hier im Blog der Gemeinde zu finden und zu lesen sein. Viel Spaß und Freude dabei, wünscht Euer/Ihr Bürgermei

3. Gemeindezeitung_online_fin

Online Ausgabe der Eixener Gemeindezeitung!

Veröffentlicht: 31. Oktober 2017 in Uncategorized

Die Zeitung sucht immer noch nach einem Namen. Ideen bitte an zeitung@eixen.info.2. Gemeindezeitung_online

1. Zeitung der Gemeinde Eixen

Veröffentlicht: 31. Juli 2017 in Aktuelles, Zeitung

Die im entstehen begriffene Zeitung der Ortsteile von Eixen sucht noch nach einem Namen.
Vorschläge senden Sie bitte an: redaktion@eixen.info
01 DorfZeitung

Viele Menschen unseres Landes glauben ein Vermögen, eine Alterssicherung durch den Besitz von Grund und Boden zu haben.
Doch weit gefehlt, während dies in den Städten unseres Landes noch weitgehend zutreffend ist, kann im dörflich/ländlichen Bereich zu hoher Prozentzahl davon ausgegangen werden, das Grundstücke nur noch den Wert von Grün- oder Brachland haben.
Auch wenn in vielen Grundbüchern für die Grundstücke noch eine Aufteilung in Hoffläche und Grünland oder Gebäudefläche und Gartenland eingetragen ist, bedeutet dies mitnichten, daß dort auch gebaut werden darf.
Von den meisten Bürgern unseres Landes unbemerkt wurde schon vor Jahren, im Baugesetzbuch, der Außenbereich derart definiert, daß fast alle kleineren Dörfer, die nicht in einem Bebaungsplangebiet liegen, Außenbereich sind, obwohl die einzelnen Grundstücke im Dorf liegen.
In der gegenwärtig stattfindenden Fortschreibung des Landesraumentwicklungsprogrammes MV soll dies nun auch auf Landesebene per Plan zementiert werden. Diese Verankerung in der Landesplanung bedeutet nicht nur eine teilweise Enteignung durch den Rückbau historisch gewachsener Dorfstrukturen im Rahmen des Landesraumentwicklungsprogrammes.
Im Entwurf heißt es:
…….
„Die weitere Siedlungsentwicklung wird auf die Zentralen Orte konzentriert. Die Neuausweisung von Bauflächen soll landesweit reduziert werden“

Das Ergebnis der Umfrage lautet: „Leplower Allee“

Bürgerbeteiligung: Gemeinde Eixen auf der Suche nach Straßennamen

Hiermit sind alle Bürger der Gemeinde Eixen aufgerufen bis Ende Oktober Vorschläge für Straßennamen einzureichen.
Doch vorerst der Reihe nach. Die Verbindungsstraße von Eixen Försterei über Leplow bis zur Gemeindegrenze Behrenwalde hat weder Namen noch Bezeichnung.
Dies führt beim Einsatz von Rettungsdiensten, aber auch bei der Orientierung von Lieferanten bis hin zur Orientierung von Gästen in unserer Region zu Problem.
Dieser Straße nun einen Namen zu geben beseitigt zum einen das Orientierungsproblem und birgt gleichzeitig eine seltene Möglichkeit.
Ein Straßennamen ist etwas sehr dauerhaftes und sehr öffentliches, wir haben bei der Namensgebung die Möglichkeit einfach geografisch zu benennen( Beispiel: Leplower Straße) oder aber einen Menschen für sein Werk zu ehren( Beispiel: A. Einstein Str.).
Regionaler Bezug kann ein Kriterium aber muß keine Zwangsläufigkeit sein.
Alle Vorschläge werden gesammelt, veröffentlicht und letztendlich zur Abstimmung gebracht.
Ihre Vorschläge hinterlassen Sie hier oder senden Sie bitte direkt an die Gemeinde:
per E-Mail: info@eixen.info
per Post: Gemeinde Eixen, Gemeindezentrum, Barther Str., 18334 Eixen
Tel. 038222-232

Vorschläge: (Wird ständig aktualisiert)
Feldrain Str.
Emma Str.
Emmchen
Dieter Hildebrandt Allee
Leblos
Schlagloch Str.
Gerhard Frick Str.
Rue de Klaer
Feldweg
Katharinen Str.
Katharinenallee (+1)
Leplower Str.
Leplower Allee
Leplower Lindenallee(+1)
Am Waldessaum
Buschallee
Feldstr.
Hasenweg

3.1. Viele Namen für die gleiche Sache
Die KV spricht durchgängig von Gemeindevertretungen und Gemeindevertretern bzw. Gemeindevertreterinnen. Diese Formulierungen werden hier übernommen.
In Städten führt die Gemeindevertretung den Namen „Stadtvertretung“; aus Gemeinde- vertreterinnen und Gemeindevertretern werden dann „Stadtvertreterinnen und Stadtver- treter“ usw. Teilweise sind auch andere Bezeichnungen üblich. So spricht man in eini- gen Hansestädten von der „Bürgerschaft“ und von „Mitgliedern der Bürgerschaft“.
Solche abweichenden Bezeichnungen ändern an der rechtlichen Situation aber über- haupt nichts. Wenn hier von Gemeindevertretungen und Gemeindevertretern bzw. Ge- meindevertreterinnen die Rede ist, dann trifft alles Gesagte auch dann zu, wenn vor Ort die Bezeichnung eine andere ist.
3.2. Wer darf nicht in die Gemeindevertretung? Die Trennung von Amt und Mandat
Kommunalpolitik und Kommunalverwaltung sollten nie in den Verdacht geraten, dass es einzelnen Personen hier nur um ihr individuelles Sonderinteresse und ihr persönli- ches Wohlergehen geht. Diesem Anliegen dienen Regelungen, wonach bestimmte Personen, bei denen ein solcher Verdacht nahe liegen könnte, gar nicht erst Mitglied einer Gemeindevertretung sein dürfen. Man spricht von der “Unvereinbarkeit von Amt und Mandat”. Da solche Personen jedoch – ebenso wie alle anderen Wahlberechtig- ten – für die GV kandidieren können, hat der Gesetzgeber für sie die Pflicht eingeführt, bereits mit der Kandidatur zu erklären, ob sie bei einem Wahlerfolg das Mandat auch annehmen werden. In dem Fall müssten sie den Hinderungsgrund beseitigen, also bei- spielsweise den Arbeitsplatz wechseln.
Der Grundgedanke einer Unvereinbarkeit ist allgemein anerkannt; schwierig ist dage- gen die Frage, wo denn hier die Grenze zu ziehen ist.
Zunächst darf derjenige nicht Mitglied einer GV sein, der als Angestellter bzw. Ange- stellte oder Beamter bzw. Beamtin bei dieser Gemeinde oder dem Amt, dem die Ge- meinde angehört, beschäftigt ist. Dies gilt für die Bediensteten einer geschäftsführen- den Gemeinde in Bezug auf sie selbst und die von ihr mitverwalteten Gemeinden gleichermaßen.
Nähere Umstände, wie etwa Beamter bzw. Beamtin auf Widerruf oder Angestellter bzw. Angestellte in einem Arbeitsverhältnis auf Zeit usw., spielen keine Rolle. Der Aus- schluss gilt auch für diese Personen. Im Gegensatz zu den Angestellten und Beamtin- nen und Beamten der Gemeinde darf ein Gemeindearbeiter bzw. eine Gemeindearbei- terin jedoch Mitglied der GV sein.
Weiterhin sind ausgeschlossen: Landrätin oder Landrat, Stellvertreterin oder Stellver- treter des Landrates oder der Landrätin, oder Beigeordnete oder Beigeordneter im Dienst des Landkreises, dem diese Gemeinde angehört.
Außerdem darf nicht in die Gemeindevertretung, wer bei einer Rechtsaufsichtsbehörde (→ 9) als Angestellte bzw. Angestellter oder Beamtin bzw. Beamter beschäftigt ist und dort entscheidend unmittelbar die Rechtsaufsicht oder die Rechnungsprüfung über die Gemeinde oder das Amt ausübt, dem die Gemeinde angehört. Kontrollierte und Kon- trolleure sollen deutlich voneinander zu unterscheiden sein.
Auch wer als leitende Angestellte bzw. leitender Angestellter oder leitende Beamtin bzw. leitender Beamter bei einem Zweckverband tätig ist, dem die Gemeinde oder das für die Gemeinde tätige Amt angehört, darf nicht Gemeindevertreter bzw. Gemeinde- vertreterin sein. Gleiches gilt für andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Auch leitende Angestellte von privatrechtlichen Unternehmen, also vor allem GmbH oder AG, an denen die Gemeinde oder das Amt mit mehr als 50 % beteiligt ist, dürfen nicht Mitglied der GV sein.
Wichtig ist, dass bei diesen Unternehmen, Zweckverbänden usw. nur leitende Ange- stellte und Beamte bzw. Beamtinnen vom Mandat als Mitglied der GV ausgeschlossen werden, nicht dagegen solche, die keine leitende Funktion haben. Als “leitende” gelten hier Vorstandsmitglieder, Verwaltungsleiter bzw. Verwaltungsleiterinnen, Geschäftsfüh- rer bzw. Geschäftsführerinnen und Inhaber bzw. Inhaberinnen vergleichbarer Ämter. Wird die Funktion allerdings nur ehrenamtlich ausgeübt, bleibt die Wählbarkeit erhal- ten.
Wichtig auch: Wer rechtmäßig zum Mitglied einer GV gewählt wurde, dann aber z. B. durch Wechsel des Arbeitsplatzes in die Situation kommt, dass eine Unvereinbarkeit vorliegt, verliert sein Mandat.
3.3. Wer darf bei einzelnen Beratungsgegenständen nicht mitwirken? Die Befangenheit
Dem Ziel einer sauberen Kommunalpolitik dienen auch die Regelungen des § 24 über Mitwirkungsverbote. Hier geht es nicht darum, dass jemand ganz vom Mandat als Mit- glied einer GV ausgeschlossen wird, sondern nur um den Ausschluss von der Mitwir- kung bei ganz bestimmten Angelegenheiten.
Ein solches Mitwirkungsverbot gilt von Anfang an. Wer von ihm in einer Angelegenheit betroffen ist, wird also von der gesamten Behandlung dieses Gegenstands aus- geschlossen. Diese Person darf nicht mitberaten, auch nicht in der vorbereitenden Ausschusssitzung. Selbstverständlich darf die Person nicht mit abstimmen. Wird der Punkt im nicht-öffentlichen Sitzungsteil behandelt, darf sie nicht anwesend sein; wird öffentlich beraten, darf der befangene Gemeindevertreter bzw. die befangene Gemein- devertreterin im Zuschauerbereich sitzen.
Ein solches Mitwirkungsverbot gilt vor allem dann, wenn das Mitglied einer GV oder Angehörige von der Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil haben können. Zu den Angehörigen gehören Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister u. a. Wichtig ist, dass das Mitglied der GV oder das Familienmitglied nicht notwendigerweise tatsächlich einen Vorteil oder Nachteil hat; es genügt bereits, dass diese Möglichkeit besteht.
Ein Mitwirkungsverbot trifft unsere Gemeindevertreterin auch dann, wenn sie eine an- dere Person, ein Unternehmen, einen Verein usw. vertritt, der oder dem die Ent- scheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Auch hier kommt es wieder nur auf die Möglichkeit des Vorteils oder Nachteils an. Ausnahme: Die Ver- tretung beruht auf einem Vorschlag der Gemeinde.

Beispiel: Eine Gemeindevertreterin darf bei einem Grundstücksgeschäft zwischen der Gemeinde und ihrem Bruder in keiner Weise mitwirken, auch dann nicht, wenn das Grundstück zum gutachterlich festgestellten Schätzwert gehandelt wird.

Beispiel: Bei einem Grundstücksgeschäft zwischen einem Sportverein und der Ge- meinde darf das Mitglied des Sportvereins mitwirken, nicht aber der Vorsitzende, weil er den Verein vertritt.

Ein Mitwirkungsverbot besteht auch dann, wenn das Mitglied der GV in anderer als in öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder wenn es Mitarbeiter einer Aufsichtsbehörde ist und der Beratungsgegenstand einen unmittelbaren Bezug zu sei- nen dienstlichen Aufgaben hat – beides Fallgruppen, die in der Praxis weniger Bedeu- tung haben dürften als die beiden ersten.
Von den Bestimmungen über ein Mitwirkungsverbot gibt es zwei wichtige Ausnahmen:
Bei Wahlen und bei Abberufungen gibt es kein Mitwirkungsverbot. Ein Gemeindevertre- ter bzw. eine Gemeindevertreterin darf also auch mitwählen, wenn er bzw. sie – wei- testgehender Fall – selbst Kandidat bzw. Kandidatin ist.
Ein Mitwirkungsverbot gibt es dann nicht, wenn der denkbare unmittelbare Vorteil oder Nachteil nur dadurch entsteht, dass jemand zu einer bestimmten Berufs- oder Bevölke- rungsgruppe gehört.

Beispiel: Die Gemeindevertretung möchte Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit von Frauen im öffentlichen Raum beschließen. Hier dürfen die Gemeindevertreterinnen mitstimmen.

Anfang des Jahres hatte ich genau diese Information von der Bürgermeisterwoche mitgebracht und im Amtsausschuss kundgetan. Es geschah nichts und nun wird es spannend. Das Land nimmt indirekten Einfluß auf bislang kommunale Entscheidungen, indem es Fördermittel reguliert.
Der Amtsausschuss soll sich nun für einen Grundschulstandort entscheiden.
Die erste Beratung in öffentlicher Sitzung findet am 17.12.13 statt.

Sachlage:( Quelle Bürgerinformationssystem des Amtes RT )
https://www.recknitz-trebeltal.sitzung-online.de/bi/to010.asp

Das Amt Recknitz-Trebeltal ist gemäß des Schreibens des Ministeriums für Inneres und Sport vom 18.11.2013 aufgefordert, unabhängig von einer Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung des Landkreises, Aussagen zu den Zeiträumen zu geben, in denen ein zukünftiger alleiniger Grundschulstandort entwickelt wird. Förderungen sind von diesem Entwicklungskonzept des Amtes abhängig!
Der Schulausschuss befasste sich in seiner Sitzung am 25.11.2013 mit dieser Thematik und beschloss die Erarbeitung einer verwaltungsinternen Wirtschaftlichkeitsberechnung für alle Grundschulstandorte.
Zur Ermittlung der voraussichtlichen Invest-Kosten für die Grundschulstandorte unter der Maßgabe, dass ein Standort die Grundschüler des Amtsbereiches aufnehmen kann, sind folgende vorbereitende Ermittlungen und Gespräche sowie Kostenschätzungen notwendig:
1) Geburtenzahlen zur Ermittlung der Klassenstärken in den folgenden Schuljahren
2) Ermittlung des Platz-/Raumbedarfs mit den Schulleitern der drei Grundschulstandorte auf
der Grundlage der Klassenstärken und des zusätzlichen Platzbedarfs für Inklusion
3) Abstimmung mit den Bürgermeistern der Gemeinden, die Schulen in das Amt übertragen
haben und dem Schulausschuss zu den Ermittlungen
4) Beauftragung eines Bau.Ing. mit der Ermittlung der Kosten an den Schulstandorten unter der
Maßgabe, dass nur ein Schulstandort im Amtsbereich erhalten bleiben soll und unter
Berücksichtigung des ermittelten Platz-/Raumbedarfs.
5) Vorstellung der Ergebnisse im Schulausschuss
6) Errechnung der Schullasten pro Kind sowohl für alle Grundschulstandorte als auch für den
Regionalschulstandort unter Berücksichtigung der notwendigen Investitionskosten an den Schulen incl. der Investitionskosten an der „Kleinen Grundschule auf dem Lande“ in Grammendorf.
7) Abschließende Klärung durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises VR zu der Frage: Wer ist im Amtsausschuss für die Beschlussfassung in dieser, dem Amt übertragenen Selbstverwaltungsaufgabe zuständig? Ist es der gesamte Amtsausschuss in altbewährter Weise oder sind es nur die Vertreter der drei Gemeinden, die die Selbstverwaltungsaufgabe Schule an das Amt übertragen haben?
8) Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Amtsausschuss – nach Möglichkeit zum Ende des I. Quartals 2014.

Die Grundschule Gresenhorst wird geschlossen und Marlow erweitert, ist dies Richtungsweisend für den Grundschulstandort Bad Sülze? Offizielles ist nicht bekannt, aber unstrittig ist, daß die Art und Weise wie das Land MV mit den Kommunen in Fragen Bildungsstandorte umgeht eine Katastrophe ist. Während privaten Schulen wie Dettmannsdorf trotz großer Nachfragen die Genehmigung versagt bleibt, hält Bad Sülze und Marlow an der langen Leine und schürt somit Wettbewerb in der kommunalen Familie. Wenn wir nun letztlich den Landkreis mit seiner Äußerung -Es kann im Amt Recknitz Trebeltal nur 2 Grundschulstandorte geben-, ernst nehmen. Dann stehen plötzlich Bad Sülze und Tribsees auf der Abschußliste.
Die Einzigen welche sich vehement für die Erhaltung beider Standorte aussprechen, sind die Mitglieder des Amtsausschusses Recknitz Trebeltal. Doch welches Gewicht wird unsere Stimme im Wirrwarr der Bildungspolitik des Landes und der Schulleitplanung des Landkreises haben.

Ostsee Zeitung vom 22.11.2013
„Gresenhorster Schule wird geschlossen
Die Grundschüler müssen künftig nach Marlow. Zwei Standorte kann sich die Stadt nicht mehr leisten.
Von Volker Stephan
Marlow – Gut besucht war die Mar- lower Stadtvertretersitzung am Mittwochabend im Rathaussaal. Die Stadtvertreter beschlossen ein- stimmig, zwecks Kostenersparnis angesichts der angespannten Haus- haltslage, den Unterricht für die 118 Grundschüler am Standort Marlow zu konzentrieren.
In dem Papier, das den Stadtver- tretern vorlag, waren die jährli- chen Kosten für den Grundschulbe- such in Marlow mit 1335 Euro pro Kind sowie am Standort Gresen- horst mit 2508 Euro je Kind aufge- führt. Dadurch entstünden jährli- che Mehrkosten in Höhe von 57 000 Euro, erklärte Stadtpräsi- dent Norbert Schlesiger.
Nach dem Vergleich der Kosten für die Sanierung des Gresenhors- ter Schulgebäudes mit der mögli- chen Alternative, einem Erweite- rungsbau am Marlower Standort, sei man in den Ausschüssen zum Er- gebnis gekommen, die kostengüns- tigere Marlower Variante zu favori- sieren.
Auch die Schulkonferenz habe sich in einer Stellungnahme für die-
D) D) Es wären jährliche Mehrkosten in Höhe von 57 000 Euro entstanden.“
Stadtpräsident Norbert Schlesiger
se Lösung ausgesprochen, sagte Schlesiger. In Gesprächen mit der Kraftverkehrsgesellschaft sei es für möglich befunden worden, durch Optimierungen in der Streckenfüh- rung die einfache Schulwegsfahrt für die weitesten Entfernungen auf 35 bis 40 Minuten zu begrenzen. Der Stadtpräsident bat die Stadtver-
Das Schulgebäude im Marlower Ortsteil Gresenhorst. Foto: OZ
treter, vom nächstmöglichen Zeit- punkt zur Umsetzung des Vorha- bens auszugehen, um die Gewäh- rung von Fördermitteln zu sichern. In einer Wortmeldung der Stadtver- treterin Ute Rösel war von 1,4 Mil- lionen Euro Gesamtkosten für den Erweiterungsbau die Rede.
Nach dem Auszug der Grund- schule am Tag X müsse die kosten- treibende Zentralheizungsanlage sofort gekappt werden, so eine wei- tergehende Forderung von Bürger- meister Norbert Schöler (CDU). Die sei nämlich neben der fehlen- den Isolierung des Gebäudes der weitaus größte Kostentreiber. „Die Räume der verbliebenen Nutzer, zum Beispiel Jugendclub, müssen dann mit separaten Heizquellen versehen werden.“
Kämmerin Ruth Bahlmann erläu- terte den Stadtvertretern den aktu- ellen Stand um die kommunalen Fi- nanzen. Wichtigste und zugleich er- freuliche Nachricht: Sowohl im Er- gebnis- als auch im Finanzhaushalt konnte die Situation verbessert werden. „Wir hatten zwar mehr Aufwendungen, gleichzeitig aber auch höhere Erträge“, erklärte die Kämmerin.“